Notrecht

Notrecht
Not|recht 〈n. 11; unz.〉 Befugnis des Staates zum Eingriff in die Rechte des Einzelnen im öffentl. Interesse

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Not|recht, das (schweiz. Verfassungsw.):
Notstandsrecht.

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Not|recht,
 
1) evangelisches Kirchenrecht: in den lutherischen Kirchenverfassung des 15.-19. Jahrhunderts anerkanntes Recht des Landesherrn, zur Wahrung der Ordnung in die Ausübung der geistlichen Gewalt einzugreifen. Als im Kirchenkampf das von politischen Stellen unterstützte deutschchristliche Kirchenregiment gegen Bestimmungen der Kirchenverfassung verstieß, proklamierte die Bekennende Kirche auf ihrer Bekenntnissynode in Berlin-Dahlem am 20. 10. 1934 das kirchliche Notrecht und bestellte neue, an Schrift und Bekenntnis gebundene Organe der Kirchenleitung.
 
 2) Recht: die in einem Notstand rechtlich zugelassene Abweichung von den allgemeinen Rechtsnormen. Für den Einzelnen gibt es straf- und zivilrechtliche Notwehr- und Notstandsrechte. Für Staatsorgane sieht das GG in der Notstandsverfassung Sonderrechte im Spannungs- und Verteidigungsfall und im Fall des inneren Notstandes vor. Hiervon zu trennen ist der Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG, der lediglich der Überwindung einer Regierungs-Krise dient. Im Übrigen ist ein allgemeiner Notrechtsvorbehalt des Staates nicht anerkannt, wird aber teilweise postuliert.
 

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Not|recht, das (schweiz. Verfassungsw.): Notstandsrecht.

Universal-Lexikon. 2012.

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